BFH - Urteil vom 18.01.1995
V R 60/93
Normen:
UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;
Fundstellen:
BB 1995, 764
BStBl II 1995, 348
DB 1995, 1112
DStZ 1995, 413
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.01.1995 (V R 60/93) - DRsp Nr. 1995/4401

BFH, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen V R 60/93

DRsp Nr. 1995/4401

»Veranstaltet ein Solist ein Konzert, unterliegen diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz.«

Normenkette:

UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Unterhaltungskünstler. Im Streitjahr (1985) trat er in zahlreichen Konzertveranstaltungen auf. Außerdem erbrachte er an verschiedenen Orten Gesangs- und Instrumentaldarbietungen als allein auftretender Unterhaltungskünstler. Mit der Saalanmietung, Organisation, Werbung, Plakatierung, dem Kartenverkauf und ähnlichen Leistungen beauftragte er andere Unternehmen (in der Regel die Fa. S), die die Einnahmen mit dem Kläger nach den Veranstaltungen abrechneten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) unterwarf die Erlöse aus dem Kartenverkauf der Konzerte entsprechend der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuer-Erklärung für 1985 dem allgemeinen Steuersatz.

Der Einspruch, mit dem der Kläger den ermäßigten Steuersatz geltend machte, hatte keinen Erfolg.