BFH - Urteil vom 18.03.1988 (V R 178/83) - DRsp Nr. 1996/12988
BFH, Urteil vom 18.03.1988 - Aktenzeichen V R 178/83
DRsp Nr. 1996/12988
»Der Eigentümer eines Ferienhauses, der sich mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, verwendet das Haus nicht selbst als Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen, wenn die Gesellschaft die Ferienhäuser in eigenem Namen vermietet. Er ist damit auch nicht zum Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Gebäudeerrichtung berechtigt.«