BFH - Urteil vom 18.05.1988
X R 27/80
Normen:
AO (1977) §§ 38, 43, 45 Abs. 2, §§ 118, 157 ; UStG (1967) § 13 ; VerglO §§ 91, 92 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 299
BStBl II 1988, 716
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (X R 27/80) - DRsp Nr. 1996/13021

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen X R 27/80

DRsp Nr. 1996/13021

»1. Auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens und nach Bestellung eines Sachwalters bleibt der Unternehmer (Vergleichsschuldner) Schuldner der Umsatzsteuer. 2. Das Abgabenrecht kennt in der Regel keine Beschränkung der Eigenhaftung des Steuerschuldners. § 45 Abs. 2 S. 1 AO (1977) enthält eine (nicht analogiefähige) Ausnahme von diesem Grundsatz.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 38, 43, 45 Abs. 2, §§ 118, 157 ; UStG (1967) § 13 ; VerglO §§ 91, 92 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 1973 verstorbenen Ehemannes A B. Dieser war Komplementär der "X & Co. KG". Kommanditisten waren die Klägerin und der Sohn D B.

Im Februar 1972 beantragte A B die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens sowohl über sein persönliches Vermögen als auch über dasjenige der KG. Daraufhin bestellte das Amtsgericht C Herrn D zum vorläufigen Vergleichsverwalter und unterwarf A B sowie die KG bestimmten Verfügungsbeschränkungen. Nachdem im März 1972 die Klägerin und der Sohn aus der KG ausgeschieden waren, führte A B den Betrieb unter der Firma "X & Co. KG Inh. A B" als Einzelunternehmen fort.