BFH - Urteil vom 18.05.1988
X R 44/82
Normen:
UStG (1967/1973) § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 258
BStBl II 1988, 801
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (X R 44/82) - DRsp Nr. 1996/13012

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen X R 44/82

DRsp Nr. 1996/13012

»1. Der Aufgabenbereich des Havariekommissars ist gegenständlich nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Schiffshavarie beschränkt; er umfaßt auch Schäden an Transportmitteln und Ladungen, die anläßlich der Beförderung mit anderen versicherungsfähigen Transportmitteln verursacht sind. 2. Güterbesichtiger i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG (1967/1973) ist nicht nur der amtlich bestellte, sondern auch der von Versicherer und Versicherungsnehmer beauftragte Sachverständige (Abweichung vom BFH Urteil vom 31.03.77 V R 64/74, BFHE 122, 367, BStBl II 1977, 687).«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Hauptsache Schadensregulierung im Rahmen des "Systems der Grünen Karte" für ausländische Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherer. In deren Auftrag wickelt sie inländische Schadensfälle -im wesentlichen Kraftfahrzeugschäden- ab, wobei sie die Regulierungsbeträge vorlegt. Bisweilen wird sie mit der Durchführung eines Regresses zugunsten des ausländischen Versicherers beauftragt. Ferner befaßt sie sich mit der Güterbesichtigung und Schadensfeststellung im Rahmen der Transportversicherung für Landtransporte und andere Transportarten. "Versicherungsverträge im engeren Sinne" werden von der Klägerin weder abgeschlossen noch vermittelt.