BFH - Urteil vom 18.05.1988
X R 57/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 304
BStBl II 1988, 713
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (X R 57/82) - DRsp Nr. 1996/13022

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen X R 57/82

DRsp Nr. 1996/13022

»Hat ein Steuerpflichtiger wegen eines Irrtums seiner Buchhalterin in der Umsatzsteuererklärung die Bruttoumsätze als Bemessungsgrundlage erklärt, so liegt darin noch nicht ohne weiteres ein grobes Verschulden.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1904 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Ingenieur. Er war seit dem Jahre 1945 selbständig tätig und betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen für Feinmechanik (Entwurf und Ausführung wissenschaftlicher Geräte).

Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erstellte der Kläger unter Mitwirkung seiner Kontoristin selbst. Für die Streitjahre veranlagte ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zur Umsatzsteuer im wesentlichen entsprechend seinen Angaben in den Steuererklärungen. Dies führte dazu, daß die Bruttoerlöse der Besteuerung unterworfen wurden. Nachdem die Buchhalterin des Klägers aufgrund von Fachgesprächen mit dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten den Fehler in den Umsatzsteuererklärungen erkannt hatte, reichte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 1977 berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1968 bis 1976 ein. Er beantragte eine Berichtigung der bestandskräftigen Umsatzsteuer-Veranlagungen und Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.502 DM.