I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte ab dem Streitjahr 1971 Umsätze aus der Vermietung von Geschäftsräumen. Umsatzsteuererklärungen gab sie zunächst nicht ab. Mit Schreiben vom 26. November 1980 erklärte sie, daß sie hinsichtlich dieser Umsätze auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG) verzichte. Zugleich optierte sie "gemäß § 19 Abs. 4 UStG (bis einschließlich 1979)" für die Regelversteuerung. Am 3. Dezember 1980 reichte sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA--) Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1971 bis 1976 ein, auf deren Grundlage sich im Hinblick auf geltend gemachte Vorsteuerbeträge für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972 Erstattungen ergaben.
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