BFH - Urteil vom 18.05.1993
V R 134/89
Normen:
6. USt-Richtl. EWG Art. 6 Abs. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 1993, 2296
BB 1994, 56
BFHE 172, 159
BStBl II 1993, 885
GmbHR 1994, 72
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.05.1993 (V R 134/89) - DRsp Nr. 1996/9858

BFH, Urteil vom 18.05.1993 - Aktenzeichen V R 134/89

DRsp Nr. 1996/9858

»Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters (Organträger) aufgrund mündlicher, bei der Einstellung des Betriebspersonals getroffener Abrede abstellt.«

Normenkette:

6. USt-Richtl. EWG Art. 6 Abs. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

I.

1. Streitig ist, ob die Gartenpflege auf dem Privatgrundstück der Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Betriebspersonal als Eigenverbrauch in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1981 bis 1984 beim Kläger besteuert werden durfte.

Der Kläger verpachtete Anlagevermögen an die mit ihm organschaftlich verbundene R-GmbH (GmbH). Der Kläger war Organträger. Von der GmbH als Betriebspersonal beschäftigte Personen waren nach den mit ihnen mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen u.a. verpflichtet, Gartenarbeiten auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers auszuführen. Diese Tätigkeit besteuerte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Eigenverbrauch.