BFH - Urteil vom 18.05.1995
V R 7/94
Normen:
UStDV (1980/1991) § 69, § 70 ; UStG (1980/1991) § 23 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1734
BFHE 177, 573
BStBl II 1995, 751
DB 1995, 2151
DStR 1996, 822
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1994, 459),

BFH - Urteil vom 18.05.1995 (V R 7/94) - DRsp Nr. 1995/6151

BFH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen V R 7/94

DRsp Nr. 1995/6151

»1. Die für Fremdenheime und Pensionen festgesetzten Durchschnittsätze zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge können nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die ihre Gäste nicht nur beherbergen, sondern zusätzlich auch verpflegen. 2. Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann nicht schätzungsweise aufgeteilt werden, um den Vorsteuerabzug sowohl nach § 15 UStG 1980/1991 als auch nach § 23 UStG 1980/1991 i.V.m. §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 zu ermitteln.«

Normenkette:

UStDV (1980/1991) § 69, § 70 ; UStG (1980/1991) § 23 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete in den Streitjahren eine Wohnung und ein Appartement in dem von ihm bewohnten Haus und einen neben diesem Haus gelegenen Bungalow als Unterkunft an Feriengäste. Zudem vermietete er in seinem Haus ein Doppelzimmer und bis zu zwei Einzelzimmer an Feriengäste, denen er auch Frühstück reichte.