BFH - Urteil vom 18.06.1993
V R 6/91
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 Buchst a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2224
BFHE 172, 172
BStBl II 1993, 854
KTS 1994, 507
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.06.1993 (V R 6/91) - DRsp Nr. 1996/9861

BFH, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen V R 6/91

DRsp Nr. 1996/9861

»Verzichtet der Veräußerer eines Grundstücks auf die Steuerfreiheit des Umsatzes, so steht dem Vorsteuerabzug des Erwerbers, der den vollen Kaufpreis bezahlt, § 42 AO 1977 auch dann nicht entgegen, wenn der Veräußerer die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichten kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 Buchst a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte am 18.12.1986 von seinem Vater, einem Bauunternehmer (im folgenden: V), ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 80.000 DM, nachdem ein Konkursverfahren gegen V mangels einer die Kosten deckenden Konkursmasse im August 1986 eingestellt worden war. Laut Kaufvertrag waren in dem Kaufpreis 9.824,56 DM Mehrwertsteuer enthalten. Der Kaufpreisanspruch war an die Volksbank L abgetreten. Mit Vertrag vom 08.01.1987 verpachtete der Kläger das Grundstück an das Bauunternehmen S GmbH & Co. KG zu einer monatlichen Pacht von 500 DM zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte im Umsatzsteuerbescheid für 1986 vom 08.04.1988 und im "Einspruchsbescheid" vom 09.02.1989 den Abzug des Vorsteuerbetrags für den Grundstückskauf in Höhe von 9.824,56 DM ab.