I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte am 18.12.1986 von seinem Vater, einem Bauunternehmer (im folgenden: V), ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 80.000 DM, nachdem ein Konkursverfahren gegen V mangels einer die Kosten deckenden Konkursmasse im August 1986 eingestellt worden war. Laut Kaufvertrag waren in dem Kaufpreis 9.824,56 DM Mehrwertsteuer enthalten. Der Kaufpreisanspruch war an die Volksbank L abgetreten. Mit Vertrag vom 08.01.1987 verpachtete der Kläger das Grundstück an das Bauunternehmen S GmbH & Co. KG zu einer monatlichen Pacht von 500 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte im Umsatzsteuerbescheid für 1986 vom 08.04.1988 und im "Einspruchsbescheid" vom 09.02.1989 den Abzug des Vorsteuerbetrags für den Grundstückskauf in Höhe von 9.824,56 DM ab.
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