BFH - Urteil vom 18.07.1991
V R 86/87
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1849
BFHE 165, 116
BStBl II 1991, 776
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.07.1991 (V R 86/87) - DRsp Nr. 1996/11124

BFH, Urteil vom 18.07.1991 - Aktenzeichen V R 86/87

DRsp Nr. 1996/11124

»Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nicht nachhaltig als Unternehmer tätig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.4.1979 V R 46/72, BFHE 128, 1 10, BStBl II 1979, 530).«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Arbeitnehmer der X-AG. Anfang 1981 veräußerte er einen im Jahre 1979 von seinem Arbeitgeber verbilligt erworbenen "Jahreswagen" an seinen Steuerberater zum Kaufpreis von 18.000 DM zuzüglich 2.340 DM Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wurde im Kaufvertrag offen ausgewiesen.

Nach der Veräußerung reichte der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1981 ein, in der er die aus dem Veräußerungsgeschäft zu zahlende Umsatzsteuer nach Abzug des Steuerabzugsbetrags gemäß § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf 468 DM errechnete. Zur Erläuterung führte er aus: Da er regelmäßig Anspruch auf einen Jahreswagen habe und beabsichtige, die Jahreswagen nach Ablauf der 18-monatigen Sperrfrist zu veräußern, betrachte er sich als Unternehmer i.S. des UStG.