BFH - Urteil vom 18.08.1988
R 194/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 2 ; UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 274
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.08.1988 (R 194/83) - DRsp Nr. 1996/13144

BFH, Urteil vom 18.08.1988 - Aktenzeichen R 194/83

DRsp Nr. 1996/13144

»1. Ein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu richtender Steuerbescheid ist auch dann ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn er statt "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" zu Händen eines für Steuerfragen zuständigen Mitarbeiters zugestellt wird. 2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nur ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, das sämtliche Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft umfaßt. 3. Zur Frage der Änderung eines aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheides.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 2 ; UStG (1973) § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanz: FG Düsseldorf,
Fundstellen
BFHE 154, 274