I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ging zum 1. Januar 1975 aus der Vereinigung mehrerer Gemeinden, u.a. F, G und S (bisherige Stadt), hervor. Diese waren seit 1974 als Kurorte anerkannt. Die (zusätzlich beantragte) staatliche Anerkennung von F als Kneippkurort erfolgte unter der Auflage (Schriftsatz vom 15. November 1974), innerhalb von zwei Jahren einen zentral gelegenen Kurpark in entsprechender Größe aufzubauen und innerhalb eines Jahres an allen Kurwegen eine ausreichende Anzahl von Ruhebänken aufzustellen. Auch S und G erhielten die Auflage, Kurwege einzurichten und an diesen eine ausreichende Anzahl von Ruhebänken aufzustellen.
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