BFH - Urteil vom 18.08.1988
V R 18/83
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 2 Abs. 3, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 269
BStBl II 1988, 971
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.08.1988 (V R 18/83) - DRsp Nr. 1996/13143

BFH, Urteil vom 18.08.1988 - Aktenzeichen V R 18/83

DRsp Nr. 1996/13143

»Eine Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - zuordnen (§ 15 Abs. 1 UStG (1973)). Die (Mit-)Benutzung solcher Anlagen durch Nicht-Kurgäste führt nicht zu Verwendungseigenverbrauch der Gemeinde.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 2 Abs. 3, § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ging zum 1. Januar 1975 aus der Vereinigung mehrerer Gemeinden, u.a. F, G und S (bisherige Stadt), hervor. Diese waren seit 1974 als Kurorte anerkannt. Die (zusätzlich beantragte) staatliche Anerkennung von F als Kneippkurort erfolgte unter der Auflage (Schriftsatz vom 15. November 1974), innerhalb von zwei Jahren einen zentral gelegenen Kurpark in entsprechender Größe aufzubauen und innerhalb eines Jahres an allen Kurwegen eine ausreichende Anzahl von Ruhebänken aufzustellen. Auch S und G erhielten die Auflage, Kurwege einzurichten und an diesen eine ausreichende Anzahl von Ruhebänken aufzustellen.