A. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte der Klägerin, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Dauerfristverlängerung von einem Monat gewährt (§ 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980-). Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 1981 (Umsatzsteuervoranmeldung I/1981) mit einer Umsatzsteuervorauszahlung von 1.079,10 DM erhielt bei dem FA den Eingangsstempel des 17. März 1981 (Dienstag). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte behauptet, er habe die Umsatzsteuervoranmeldung selbst am 16. März 1981 (Montag) gegen 23.00 Uhr in den Außenbriefkasten des FA eingeworfen.
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