BFH - Urteil vom 18.12.1986
V R 176/75
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 78
BStBl II 1987, 350
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.12.1986 (V R 176/75) - DRsp Nr. 1996/12474

BFH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen V R 176/75

DRsp Nr. 1996/12474

»Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die ein Unternehmer auf seinem Betriebsgelände errichten läßt, um sie - neben eigener Benutzung - unentgeltlich Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Der im Jahre 1975 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen Alleinerbin sie ist, betrieb im Streitjahr 1969 einen Metallgroßhandel.

Er ließ 1969 auf dem Betriebsgelände einen Neubau errichten, der ein Schwimmbecken mit einer Größe von 5 x 10 m sowie eine Garderobe, Bar, Küche, Dusche, Sauna und einen Umkleideraum enthielt. Der Neubau grenzte sowohl an die Betriebsgebäude als auch an den Garten des Wohnhauses. Er wurde 1970 fertiggestellt und in Benutzung genommen. Bis zum 31. Dezember 1969 waren Kosten der Herstellung in Höhe von 100.548,48 DM zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von 8.256,64 DM entstanden und dem Ehemann der Klägerin in Rechnung gestellt worden.