BFH - Urteil vom 18.12.1986
V R 18/80
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 557
BStBl II 1987, 280
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.12.1986 (V R 18/80) - DRsp Nr. 1996/12450

BFH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen V R 18/80

DRsp Nr. 1996/12450

»Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 i. V. m. § 15 Abs. 2 UStG (1967) richtet sich allein nach der Verwendung des Leistungsgegenstands, nicht aber nach dem Anlaß, aus dem der Unternehmer die Leistung bezogen hat.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Großhandel mit Modeschmuck betreibt, ließ 1976 auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichten. Dabei handelte es sich aufgrund einer Auflage der Gemeinde um ein zweigeschossiges Gebäude anstelle des zunächst geplanten eingeschossigen Betriebsgebäudes. Die Räume im Erdgeschoß verwendete die Klägerin zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze. Die im Obergeschoß errichteten vier Wohnungen vermietete sie an private Mieter.