BFH - Urteil vom 18.12.1996
XI R 12/96
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5;
Fundstellen:
BB 1997, 873
BFHE 182, 395
BStBl II 1997, 374
DB 1997, 1449
DStR 1997, 658
DStZ 1997, 536
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.12.1996 (XI R 12/96) - DRsp Nr. 1997/3275

BFH, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen XI R 12/96

DRsp Nr. 1997/3275

»1. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Gesellschaft ein, die das Gebäude auf einem von dem Kreditinstitut erworbenen Grundstück errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet und gewährt das Kreditinstitut der Gesellschaft, an der es als Kommanditist beteiligt ist, ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung der Baumaßnahme, so sind Darlehen und Vermietung getrennt zu beurteilen, soweit das Darlehen als Gesellschafterbeitrag überlassen worden ist; zwischen der Darlehensgewährung und der Vermietung besteht in diesem Fall kein innerer (synallagmatischer) Zusammenhang. 2. Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Daher bleiben z.B. Kreditzinsen bei den Kosten, die bei der Vermietung eines Gebäudes zu ermitteln sind, außer Betracht (Anschluß an EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91, BStBl II 1993, 812). 3. Bei der Einbeziehung der auf die Dauer der Nutzung entfallenden AfA in Zusammenhang mit der Anwendung des § 10 Abs. 4 und 5 UStG 1980 steht es dem Unternehmer frei, welche der ertragsteuerlich zulässigen Methoden er für die Kostenermittlung zugrunde legt (so auch Abschn. 158 Abs. 3 UStR 1996).