I.
1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile ausschließlich ihrem Geschäftsführer S gehören. 1984 erwarben S (zu 92,5 %) und seine Ehefrau (E - zu 7,5 %) die Anteile an der T-GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls S ist; die Vertretungsbefugnis zweier weiterer Geschäftsführer war im Innenverhältnis eingeschränkt. Die Klägerin übernahm den Auslandsexport der T-GmbH. Mit Wirkung vom 1. Juli des Streitjahres 1986 gründeten S und E eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäfte wiederum S führte; sie vermietet Anlagevermögen an die T-GmbH. Die GbR wies die Anteile von S und E an der T-GmbH als Sonderbetriebsvermögen aus.
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