BFH - Urteil vom 19.02.2004
V R 10/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 S. 1 § 3 Abs. 12 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1670
BFH/NV 2004, 1346
BFHE 205, 495
DB 2004, 1762
DStRE 2004, 981
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1606/98

BFH - Urteil vom 19.02.2004 (V R 10/03) - DRsp Nr. 2004/11968

BFH, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen V R 10/03

DRsp Nr. 2004/11968

»1. Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße Holzlieferung in Betracht. 2. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein sollen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 S. 1 § 3 Abs. 12 S. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmen. Er führte im Streitjahr 1995 u.a. Holzeinschlagsarbeiten und sonstige Forstarbeiten durch, bei denen er das von ihm geschlagene und aufgearbeitete Holz gegen Entgelt übernahm. Grundlage waren verschiedene Verträge, die der Kläger mit mehreren Forstämtern geschlossen hatte. Die Forstämter handelten dabei zum Teil für die Staatsverwaltung und zum Teil für Dritte (Gemeinden, private Waldeigentümer).