I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmen. Er führte im Streitjahr 1995 u.a. Holzeinschlagsarbeiten und sonstige Forstarbeiten durch, bei denen er das von ihm geschlagene und aufgearbeitete Holz gegen Entgelt übernahm. Grundlage waren verschiedene Verträge, die der Kläger mit mehreren Forstämtern geschlossen hatte. Die Forstämter handelten dabei zum Teil für die Staatsverwaltung und zum Teil für Dritte (Gemeinden, private Waldeigentümer).
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