BFH - Urteil vom 19.05.1988
V R 115/83
Normen:
AO (1977) § 42 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ; UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 174
BStBl II 1988, 916

BFH - Urteil vom 19.05.1988 (V R 115/83) - DRsp Nr. 1996/13121

BFH, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen V R 115/83

DRsp Nr. 1996/13121

»1. Unternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 UStG (1967/1973) ist nur, wer Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1967/1973) erbringt. 2. Wird ein von der Ehefrau erworbenes Flugzeug weitaus überwiegend vom Ehemann benutzt, so kommt der Abzug der der Ehefrau bei der Anschaffung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) nur in Betracht, wenn klare und erkennbar durchgeführte Vereinbarungen darüber bestanden haben, daß dem Ehemann das Flugzeug gegen Entgelt überlassen worden ist oder wenn die tatsächliche Abwicklung klar und eindeutig ergibt, daß die Ehefrau Umsätze an ihren Ehemann ausgeführt hat. Eine lediglich geringfügige Vercharterung an Dritte, soweit darin eine nachhaltige Tätigkeit liegt, berechtigt nicht zum Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung, sondern nur zum Abzug der Umsatzsteuer, die auf die durch diese Verwendung veranlaßten Leistungsbezüge entfallen (Fortführung der BFH-Urteile vom 26.4.1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, und vom 18.12.1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350). 3. Durch § 42 AO (1977) werden die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts