I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Flughafen.
Aufgrund von Verträgen mit der Klägerin stellte die A auf der Zuschauerterrasse des Flughafens und später auf einer zusätzlichen Fläche historische Luftfahrzeuge auf. Sie erhielt von den Eintrittsgeldern, die die Klägerin von den Besuchern vereinnahmte, bestimmte Anteile. Über diese Anteile rechnete die Klägerin gegenüber A durch Gutschriften ab, wobei sie Nettobeträge und zum vollen Steuersatz berechnete Umsatzsteuerbeträge auswies.
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