I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Streitjahren (1979 und 1981) im Erhebungsgebiet steuerpflichtige Umsätze aus. Da sie keine Umsatzsteuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer im März 1983 für 1979 auf 198 000 DM und für 1981 auf 195 000 DM fest. Vorsteuerbeträge berücksichtigte das FA nicht.
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