BFH - Urteil vom 19.10.1995
V R 60/92
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, 2 S. 1, 2; UStG (1973/1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 40
BFHE 179, 1
BStBl II 1996, 149
DB 1996, 24
DStR 1996, 179
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.10.1995 (V R 60/92) - DRsp Nr. 1996/57

BFH, Urteil vom 19.10.1995 - Aktenzeichen V R 60/92

DRsp Nr. 1996/57

»1. Umsätze, die --nach Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung-- in einer Umsatzsteuererklärung angegeben werden, sind regelmäßig nur insoweit nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO 1977, als sie die vom Finanzamt im Schätzungsbescheid bereits erfaßten Umsätze übersteigen. 2. Die in der Umsatzsteuererklärung erklärten, im Schätzungsbescheid nicht erfaßten Vorsteuerbeträge stehen mit den nachträglich bekanntgewordenen Umsätzen grundsätzlich nur insoweit im Zusammenhang i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO 1977, als sie zur Ausführung dieser Umsätze verwendet wurden. Die Vorsteuerbeträge können im Schätzungswege im Verhältnis der geschätzten zu den erklärten Umsätzen aufgeteilt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, 2 S. 1, 2; UStG (1973/1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Streitjahren (1979 und 1981) im Erhebungsgebiet steuerpflichtige Umsätze aus. Da sie keine Umsatzsteuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer im März 1983 für 1979 auf 198 000 DM und für 1981 auf 195 000 DM fest. Vorsteuerbeträge berücksichtigte das FA nicht.