BFH - Urteil vom 19.12.1985
V R 139/76
Normen:
UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; ZVG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 484
BStBl II 1986, 500
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 19.12.1985 (V R 139/76) - DRsp Nr. 1996/12168

BFH, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen V R 139/76

DRsp Nr. 1996/12168

»Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks stellt umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung des Eigentümers an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Ersteher dar, sondern ist eine Lieferung des Grundstückseigentümers unmittelbar an den Ersteher.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; ZVG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Zwangsverwalter der im Grundbuch des Amtsgerichts ... Band ... Blatt ... verzeichneten Grundstücke. Eigentümer der Grundstücke war bei Anordnung der Zwangsverwaltung die A GmbH & Co. KG (KG). Die Grundstücke sind mit Hotelgebäuden bebaut.

Nach Kündigung eines von der KG abgeschlossenen Mietvertrags und Auszug des Mieters hat der Kläger auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 153 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -) die beschädigten Fassaden der Gebäude ausbessern lassen. Dazu hatte der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger etwa 530.000 DM vorgeschossen (vgl. § 155 Abs. 2 ZVG).