BFH - Urteil vom 20.01.1997
V R 20/95
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 828
BFHE 182, 409
DB 1997, 1164
DStR 1997, 612
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 20.01.1997 (V R 20/95) - DRsp Nr. 1997/3283

BFH, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen V R 20/95

DRsp Nr. 1997/3283

»Entgelt für die von einem Veranstalter eines Glücksspiels an die Spieler erbrachten Leistungen sind nur die vereinnahmten "Anmeldegebühren", aber nicht die im vollem Umfang an die jeweiligen Gewinner ausschreibungsgemäß ausgeschütteten "Startgelder".«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein nicht gemeinnütziger Verein, der die Förderung und Verbreitung des Backgammon-Spiels bezweckt. Er veranstaltete von 1983 bis 1988 23 Backgammon-Turniere im Inland und nahm neben einer Anmeldegebühr zur Abgeltung der Turnierkosten noch Startgelder zwischen 50 DM und 400 DM je Spieler ein. Die Startgelder wurden --wie in der Turnierausschreibung festgelegt-- in vollem Umfang als Siegprämien --ausschreibungsgemäß-- an die Spieler ausgezahlt.

Aufgrund der Feststellungen bei einer Steuerfahndungsprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Startgelder als Entgelt für die Organisation des Turniers sowie für die Einräumung einer Gewinnchance und setzte in Umsatzsteuerbescheiden für 1983 bis 1987 vom 30. November 1989 Umsatzsteuer fest.