BFH - Urteil vom 20.04.1988
X R 20/82
Normen:
UStG (1973) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. e; UStG (1973/1980) § 4 Nr. 20 lit. a; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. d;
Fundstellen:
BFHE 153, 454
BStBl II 1988, 796

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 20/82) - DRsp Nr. 1996/13053

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 20/82

DRsp Nr. 1996/13053

»1. Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gelände eines von einem anderen Unternehmer geführten zoologischen Gartens in einem festen Gebäude ein sogenanntes Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen. 2. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde einem privaten Unternehmer, daß ein von ihm betriebenes sogenanntes Delphinarium "als Tiergarten" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die von Gebietskörperschaften geführten Tiergärten, so dürfen die Finanzbehörden gleichwohl die Steuerfreiheit der Umsätze mit der Begründung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark.«

Normenkette:

UStG (1973) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. e; UStG (1973/1980) § 4 Nr. 20 lit. a; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. d;

Gründe: