BFH - Urteil vom 20.04.1988
X R 3/82
Normen:
UStG (1967/1973) §1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 445
BStBl II 1988, 792
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 3/82) - DRsp Nr. 1996/13051

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 3/82

DRsp Nr. 1996/13051

»Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch setzt eine zielgerichtete, konkrete Leistung voraus. Daran fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) §1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Beobachtung der Märkte für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft im In- und Ausland sowie die laufende Berichterstattung über diese Erzeugnisse zur Sicherung der Markttransparenz für alle am Markt Beteiligten. Sie dient dem Absatzförderungsfonds der Deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) zur Durchführung seiner Aufgaben und hat dessen Richtlinien zu beachten (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Die Klägerin verfolgt erklärtermaßen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.