BFH - Urteil vom 20.04.1988
X R 5/82
Normen:
UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 451
BStBl II 1988, 795
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 5/82) - DRsp Nr. 1996/13052

BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 5/82

DRsp Nr. 1996/13052

»Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Raume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig«

Normenkette:

UStG (1967) § 4 Nr. 12 lit. a, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 15 Abs. 2, 4 Nr. 2 ;

Gründe: