Anlage AO (1977) § 118 ; FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, 2, Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 178, 262
DB 1995, 2354
DStR 1996, 505
DStZ 1996, 91
Vorinstanzen:
FG München,
BFH - Urteil vom 20.06.1995 (VII R 17/95) - DRsp Nr. 1996/32
BFH, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen VII R 17/95
DRsp Nr. 1996/32
»1. Hat das FG eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgehoben, weil eine solche nicht hätte ergehen dürfen, so hat es in einer Zolltarifsache erkannt. Gegen ein solches Urteil ist die zulassungsfreie Revision gegeben.2. Auch nach jetzt geltendem (Gemeinschafts- und Umsatzsteuer-)Recht darf zum Zwecke der Erlangung einer Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung zolltariflich bestimmter Gegenstände eine verbindliche Zolltarifauskunft über die zolltarifliche Einreihung dieser Waren nicht erteilt werden. Ergeht gleichwohl ein entsprechender Verwaltungsakt, so unterliegt dieser der Aufhebung.«
Normenkette:
Anlage AO (1977) § 118 ; FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1, 2, Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 2 Abs. 1 S. 2;
Gründe:
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