BFH - Urteil vom 20.07.1988
X R 6/80
Normen:
UStG (1967) § 9 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 252
BStBl II 1988, 915
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 20.07.1988 (X R 6/80) - DRsp Nr. 1996/13139

BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen X R 6/80

DRsp Nr. 1996/13139

»Wird eine Wohnung an einen Unternehmer zur Nutzung als Büro und zu Wohnzwecken vermietet, ist nur die Vermietung des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils ein Umsatz, der i. S. des § 9 S. 1 UStG (1967) an einen anderen Unternehmer "für dessen Unternehmen" ausgeführt wird.«

Normenkette:

UStG (1967) § 9 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Zweifamilienhaus. Sie vermietete eine der beiden Wohnungen und die Doppelgarage an ihren Ehemann. Dieser nutzte die Wohnung teils für seine Steuerberaterpraxis, teils als gemeinsame Ehegattenwohnung. Die andere (Mansarden-)Wohnung diente ausschließlich Wohnzwecken. Die Klägerin optierte für die Regelbesteuerung und verzichtete auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hielt den Vorsteuerabzug insoweit für unzulässig, als die Vorsteuerbeträge auf die für Wohnzwecke genutzten Räume entfallen. In Höhe von 33 v.H. ließ er die Vorsteuer aus den Herstellungskosten und Werbungskosten zum Abzug zu. Die der Doppelgarage zuzurechnenden Kosten berücksichtigte er zu 50 v.H., da der Ehemann eine Garage zur Unterbringung des unternehmerisch genutzten PKW verwendet. Auf dieser Grundlage erließ das FA berichtigte Umsatzsteuerbescheide.