BFH - Urteil vom 20.07.1988
X R 8/80
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 255
BStBl II 1988, 1012
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.07.1988 (X R 8/80) - DRsp Nr. 1996/13140

BFH, Urteil vom 20.07.1988 - Aktenzeichen X R 8/80

DRsp Nr. 1996/13140

»1. Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen Räume teils privat, teils unternehmerisch und teils wechselnd bzw. zeitgleich "gemischt" genutzt werden. 2. Die aufzuteilenden Vorsteuerbeträge sind den verschiedenen Nutzungen dann nicht nach dem (Regel-)Maßstab des Verhältnisses der Nutzflächen zuzuordnen, wenn und soweit auf einzelne Gebäudeteile ein überdurchschnittlicher Bauaufwand entfällt. 3. Werden ein gemischt genutztes Gebäude und/oder gemischt genutzte Räume nach Baufortschritt der bestimmungsmäßigen Nutzung zugeführt, ist für die Aufteilung der Vorsteuer die erstmalige tatsächliche - plangemäß verwirklichte - Verwendung des Gebäudes nach seiner Fertigstellung maßgebend. Danach steht einem anteiligen Vorsteuerabzug nicht entgegen, daß ein für die Nutzung als Fremdenpension eingerichteter Gebäudeteil nebst Schwimmbad und Sauna ab der Fertigstellung bis zur steuerpflichtigen Vermietung vorübergehend von dem Unternehmer und seiner Familie genutzt wird.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe: