BFH - Urteil vom 20.07.1995
V R 18/94
Normen:
DDR: UStG (1990) § 24a;
Fundstellen:
BFHE 178, 478
BStBl II 1995, 852
DB 1995, 2354
DStZ 1996, 91
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1994, 727),

BFH - Urteil vom 20.07.1995 (V R 18/94) - DRsp Nr. 1996/34

BFH, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen V R 18/94

DRsp Nr. 1996/34

»Ein Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieb, der die für das Jahr 1990 geschuldete Steuer nach § 24a UStG DDR kürzt, muß auch die Beschränkung der Kürzung nach § 24a Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG DDR wegen Überschreitens der Vieheinheitenobergrenze hinnehmen.«

Normenkette:

DDR: UStG (1990) § 24a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ehemalige Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) im Beitrittsgebiet. Im Streitjahr (1990) bewirtschaftete sie eine ... ha große landwirtschaftliche Nutzfläche; sie hielt Rinder, Schweine, Masthähnchen und Schafe.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1990 machte die Klägerin einen Kürzungsbetrag nach § 24a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend.

Im Anschluß an eine Außenprüfung gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kürzungsbetrag nur für die Pflanzenproduktion, die Schafproduktion und die Hähnchenmast, nicht aber für die Rinder- und Schweinehaltung; hierbei berief sich das FA auf § 24a Abs. 2 UStG und §§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes (BewG).

Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, der Tatbestand des § 24a Abs. 2 S. 3 UStG 1980 sei erfüllt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 727 veröffentlicht.