BFH - Urteil vom 20.09.1990
V R 85/85
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 1, 2, § 365 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2330
BFHE 161, 492
BStBl II 1991, 492

BFH - Urteil vom 20.09.1990 (V R 85/85) - DRsp Nr. 1996/10818

BFH, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen V R 85/85

DRsp Nr. 1996/10818

»Die Entscheidung des FA in einem Umsatzsteueränderungsbescheid, daß "der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert erhalten" bleibe, erfolgt durch Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid braucht der Steuerpflichtige nicht erneut Beschwerde einzulegen, wenn er gegen die vorangegangene Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte, die noch nicht beschieden worden war.«

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 1, 2, § 365 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) forderte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -einen regelbesteuerten Architekten- durch Schreiben vom 11. Mai 1983 auf, die Umsatzsteuererklärung für 1982 bis zum 30. September 1983 abzugeben. Der Kläger hatte am 11. Mai 1983 noch keine Umsatzsteuervoranmeldungen für 1982 abgegeben.