I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielt nebenberuflich Vorträge und veröffentlichte wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften. Seine Umsätze blieben innerhalb der für Kleinunternehmer geltenden Grenzen (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980).
Für die Jahre 1988 und 1989 gab er Umsatzsteuererklärungen ab, die zur erklärungsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer unter Gewährung eines Steuerabzugsbetrags in Höhe von jeweils 80 v.H. führten.
Für die Streitjahre (1990 und 1991) gab er trotz Aufforderung keine Umsatzsteuererklärungen mehr ab, da er sich aufgrund der Abschaffung des Steuerabzugsbetrags zum 1. Januar 1990 durch das Steuerreformgesetz (
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