BFH - Urteil vom 20.12.2001
V R 8/98
Normen:
UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. a § 15a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 lit. c Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. b Art. 20 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2002, 610
BFH/NV 2002, 598
BFHE 197, 347
BStBl II 2002, 557
DStR 2002, 447
DStZ 2002, 264
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 20.12.2001 (V R 8/98) - DRsp Nr. 2002/3993

BFH, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen V R 8/98

DRsp Nr. 2002/3993

»1. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten PKW, den ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer und damit ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht der Umsatzbesteuerung, soweit keine "Bestandteile" (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug) eingefügt wurden. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu "Bestandteilen" des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 im Streitfall Fischer). 2. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung der PKW-Entnahme nach der Differenz-Regelung des § 25a Abs. 1 UStG 1991 scheidet aus, wenn der Entnahmewert den Einkaufspreis nicht übersteigt.