BFH - Urteil vom 21.01.1993
V R 30/88
Normen:
AO (1977) § 41 ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; UStG (1973) § 14 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 857
BFHE 170, 283
BStBl II 1993, 384
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 21.01.1993 (V R 30/88) - DRsp Nr. 1996/9652

BFH, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen V R 30/88

DRsp Nr. 1996/9652

»1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier keine strengeren Anforderungen stellt als § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973, sondern lediglich besagt, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten muß, die - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. 2. Es ist grundsätzlich zulässig, daß der Rechnungsaussteller, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den auf Grund der Leistungshandlung beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg bezeichnet. 3. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann es bei einer Arbeitnehmerüberlassung genügen, daß im Abrechnungspapier diejenigen Gewerke angegeben werden, die der Leistungsempfänger durch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer hat ausführen lassen. 4. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne daß auf das Vorhandensein wirksamer vertraglicher oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde, vermag die sog. Umqualifizierung nach dem AÜG (Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1) das Vorliegen eines entsprechenden Umsatzes des Arbeitnehmerverleihers gegenüber dem -entleiher nicht auszuschließen.«

Normenkette: