BFH - Urteil vom 21.02.1991
V R 130/86
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; UStG (1980) § 18 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 969
BFHE 163, 408
BStBl II 1991, 465
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.02.1991 (V R 130/86) - DRsp Nr. 1996/10925

BFH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen V R 130/86

DRsp Nr. 1996/10925

»Der Kläger kann den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklären.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ; UStG (1980) § 18 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete zwei Wohnungen und vermietete sie und einen Stellplatz an eine Zwischenmieterin. Die Zwischenmieterin vermietete die Wohnungen an Endmieter. Zuvor hatte der Kläger mit einer KG einen Geschäftsbesorgungs- und Baubetreuungsvertrag geschlossen. Danach war die KG verpflichtet, die Wohnungen für 10 Jahre an ein gewerbliches Mietunternehmen zu vermieten, wobei sie sicherstellen sollte, daß der Kläger berechtigt war, die Mietverträge zum Schluß des fünften Mietjahres zu kündigen.