BFH - Urteil vom 21.06.1990
V R 97/84
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; UStG (1967/1980) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BFHE 161, 196
BStBl II 1990, 804
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.06.1990 (V R 97/84) - DRsp Nr. 1996/10758

BFH, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen V R 97/84

DRsp Nr. 1996/10758

»1. Ein Heileurhythmist übt keine einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit aus. 2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 FGO selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, gilt auch für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; UStG (1967/1980) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständig tätiger Heileurythmist. Die von ihm angewendete Therapie -es handelt sich um eine Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage- wird von Ärzten verordnet und vom Kläger unter deren Verantwortung durchgeführt. Der Kläger hat seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein Studium der Eurythmie und eine besondere Ausbildung in Heileurythmie erworben.