BFH - Urteil vom 21.07.1988
V R 87/83
Normen:
UStG (1967/1973) § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 177
BStBl II 1989, 177
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 21.07.1988 (V R 87/83) - DRsp Nr. 1996/13256

BFH, Urteil vom 21.07.1988 - Aktenzeichen V R 87/83

DRsp Nr. 1996/13256

»1. Bewirkt der Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum (Besteuerungszeitraum) neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG (1967/1973) führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuerbeträge des Veranlagungszeitraumes (Besteuerungszeitraumes) gemäß § 15 Abs. 3 bis 6 UStG (1967/1973) aufzuteilen. 2. Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die mit Vorsteuer belasteten Vorbezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen), so kann die nach § 15 Abs. 2 UStG (1967/1973) gebotene wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu Umsätzen des Unternehmers an Kostenzurechnungsgesichtspunkten anknüpfen.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 ;

Gründe: