BFH - Urteil vom 21.09.1989
V R 89/85
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 177
BStBl II 1990, 95
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 21.09.1989 (V R 89/85) - DRsp Nr. 1996/10632

BFH, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen V R 89/85

DRsp Nr. 1996/10632

»Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen eines chemischen Untersuchungsamts einer Gemeinde im Auftrag von Polizeibehörden sind unternehmerische Tätigkeiten. Unternehmerische Tätigkeit wird nicht bei Ausführung "als Amtshilfe" (unabhängig von deren Begriffsbestimmung) zu nichtunternehmerischer "Ausübung öffentlicher Gewalt".«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine kommunale Gebietskörperschaft, unterhielt im Streitjahr 1982 ein chemisches Untersuchungsamt, das unter Leitung eines Diplom-Chemikers stand und in dem nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "ausschließlich auf Veranlassung von Polizeibehörden Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen (Urin- und Asservatenuntersuchungen) auf Drogen- und Arzneimittelabusus durchgeführt wurden".