BFH - Urteil vom 21.09.1993
VII R 119/91
Normen:
AO (1977) § 226 ; KO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1,55 Nr. 1, 58 Nr. 2 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr1;
Fundstellen:
BB 1994, 415
BB 1994, 59
BFHE 172, 308
BStBl II 1994, 83
KTS 1994, 196
ZIP 1994, 50
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1992, 698),

BFH - Urteil vom 21.09.1993 (VII R 119/91) - DRsp Nr. 1996/9887

BFH, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen VII R 119/91

DRsp Nr. 1996/9887

Das FA ist befugt, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 ; KO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1,55 Nr. 1, 58 Nr. 2 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr1;

Gründe:

I. Die Gemeinschuldnerin hatte am 02.09.1988 Konkursantrag gestellt. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 05.09.1988 den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Sequester. Am 31.10.1988 wurde das Konkursverfahren eröffnet, gleichzeitig wurde der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.

Für den Zeitraum vom 05.09. bis 31.10.1988 setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 29.03.1989 eine Sequestervergütung in Höhe von 119.088 DM fest, in der 14.625 DM Umsatzsteuer enthalten war.

Mit Rechnung vom 10.04.1989 machte der Kläger seine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin geltend, die ihrerseits den Steuerbetrag in der Umsatzsteuervoranmeldung April 1989 als Vorsteuer in Ansatz brachte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erklärte hinsichtlich des aus der Sequestervergütung geltend gemachten Vorsteuerguthabens durch Abrechnungsbescheid vom 30.08.1989 die Aufrechnung mit Umsatzsteuerrückständen der Gemeinschuldnerin aus dem Monat Juni 1988.