BFH - Urteil vom 22.03.1990
IV R 145/88
Normen:
EStG (1979) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1411
BFHE 160, 253
BStBl II 1990, 643
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.03.1990 (IV R 145/88) - DRsp Nr. 1996/13531

BFH, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen IV R 145/88

DRsp Nr. 1996/13531

»Ein Klavierstimmer übt auch dann keine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er ausschließlich Instrumente stimmt, die von namhaften Pianisten bei Konzerten und Tonaufnahmen verwendet werden.«

Normenkette:

EStG (1979) § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Klavierstimmer tätig. Obwohl er von Jugend an eine ausgeprägte Neigung zur Musik zeigte, absolvierte er nach dem Besuch der Handelsschule auf Wunsch seiner Eltern zunächst eine kaufmännische Lehre. Im Anschluß hieran betrieb er zunächst ein Klaviergeschäft. Während dieser Zeit eignete er sich mit Hilfe eines Angestellten erste Kenntnisse auf dem Gebiet des Klavierstimmens an. Nach Aufgabe des Geschäftes arbeitete er -auch zu seiner Weiterbildung- zwei Jahre lang als angestellter Klavierstimmer, bevor er sich selbständig machte. Der Kläger stimmt -und zwar nach Gehör- fast ausschließlich Flügel und Cembali für Konzerte oder Tonaufnahmen bekannter Pianisten. Er unterhält keine Geschäftseinrichtung und beschäftigt keine Mitarbeiter.