I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Klavierstimmer tätig. Obwohl er von Jugend an eine ausgeprägte Neigung zur Musik zeigte, absolvierte er nach dem Besuch der Handelsschule auf Wunsch seiner Eltern zunächst eine kaufmännische Lehre. Im Anschluß hieran betrieb er zunächst ein Klaviergeschäft. Während dieser Zeit eignete er sich mit Hilfe eines Angestellten erste Kenntnisse auf dem Gebiet des Klavierstimmens an. Nach Aufgabe des Geschäftes arbeitete er -auch zu seiner Weiterbildung- zwei Jahre lang als angestellter Klavierstimmer, bevor er sich selbständig machte. Der Kläger stimmt -und zwar nach Gehör- fast ausschließlich Flügel und Cembali für Konzerte oder Tonaufnahmen bekannter Pianisten. Er unterhält keine Geschäftseinrichtung und beschäftigt keine Mitarbeiter.
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