BFH - Urteil vom 22.06.1989 (V R 34/87) - DRsp Nr. 1996/10628
BFH, Urteil vom 22.06.1989 - Aktenzeichen V R 34/87
DRsp Nr. 1996/10628
»Für die Beurteilung, ob durch Zwischenvermietung von Wohnraum der Ausschluß vom Vorsteuerabzug umgangen wird (§ 42 Satz 1 AO (1977)), sind die beim Eigentümer-Vermieter für die Einschaltung des Zwischenmieters vorhandenen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob und welchen Rohgewinn der Zwischenmieter durch die An- und Weitervermietung erzielt.«