BFH - Urteil vom 22.06.1989
V R 37/84
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 144
BStBl II 1989, 913
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 22.06.1989 (V R 37/84) - DRsp Nr. 1996/10627

BFH, Urteil vom 22.06.1989 - Aktenzeichen V R 37/84

DRsp Nr. 1996/10627

»1. Der Annahme eines Leistungsaustausches (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (1980)) steht nicht entgegen, daß der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erhält, sei es, daß sich die begründete Entgeltserwartung nicht erfüllt, daß das Entgelt uneinbringlich wird oder daß es sich nachträglich mindert. Hierdurch wird lediglich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 10 Abs. 1 UStG (1980) berührt. 2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist ein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (1980) nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. 3. Bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann allerdings die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist, für die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 ;

Gründe: