BFH - Urteil vom 22.07.1986 (VII R 10/82) - DRsp Nr. 1996/12213
BFH, Urteil vom 22.07.1986 - Aktenzeichen VII R 10/82
DRsp Nr. 1996/12213
»1. Einwendungen, die sich gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid richten, können nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden.2. Auch ein auf null DM lautender Umsatzsteuerbescheid kann wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen.«