BFH - Urteil vom 23.06.1988 (V R 203/83) - DRsp Nr. 1996/13122
BFH, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen V R 203/83
DRsp Nr. 1996/13122
»1. Ist über die Grundstücke des Schuldners die Zwangsverwaltung angeordnet, so sind die infolge der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters begründeten positiven und negativen Umsatzsteueransprüche gegen den Zwangsverwalter bzw. von ihm geltend zu machen.2. Der an den Zwangsverwalter zu richtende Umsatzsteuerbescheid muß neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke die Person des Vollstreckungsschuldners angeben.«