BFH - Urteil vom 23.10.1985
VII R 187/82
Normen:
AO (1977) § 191 ; BGB § 427 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 13
BStBl II 1986, 156

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (VII R 187/82) - DRsp Nr. 1996/10204

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VII R 187/82

DRsp Nr. 1996/10204

»Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet auch nach der AO (1977) für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; BGB § 427 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Elektrotechniker, war seit Januar 1965 zusammen mit dem Kaufmann P Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Handwerksbetrieb auf elektrotechnischem Gebiet unterhielt. Die Gesellschaft hat ihre Tätigkeit zum 30. Juni 1977 eingestellt, wobei in der zu diesem Stichtag erstellten Schlußbilanz eine erhebliche Überschuldung ausgewiesen war. Am 5. September 1977 ist der Mitgesellschafter P verstorben.

Die Gesellschaft hatte am 30. Juni 1977 für die Jahre 1975, 1976 und für das erste Halbjahr 1977 erhebliche Umsatzsteuerrückstände, die sich für das Jahr 1975 aus der bestandskräftigen Jahresveranlagung und im übrigen aus den -oftmals mit Verspätung- eingereichten Voranmeldungen ergaben.