BFH - Urteil vom 24.02.1994
V R 80/92
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 853
BFHE 173, 468
BStBl II 1994, 487
KTS 1994, 508

BFH - Urteil vom 24.02.1994 (V R 80/92) - DRsp Nr. 1996/10039

BFH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen V R 80/92

DRsp Nr. 1996/10039

»Der Vorsteuerabzug durch einen Grundstückserwerber ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der insolvente Veräußerer die Grundstückslieferung als steuerpflichtig behandelt, aber die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichtet.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechtsanwalt, erwarb mit notariellem Vertrag vom 3. November 1988 von einer KG mehrere Grundstucke sowie ein Erbbaurecht zu einem Gesamtkaufpreis von 988.564,91 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 1.384.035,09 DM. Der Grundbesitz war in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet und stand seit 1985 unter Zwangsverwaltung; seit Februar 1988 betrieb ein Finanzamt die Zwangsversteigerung.

Der Kläger erwarb die Grundstücke und das Erbbaurecht im wesentlichen lastenfrei. Der Notar wurde angewiesen, zunächst die bestehenden Belastungen abzulösen. Für den Fall, daß der Kaufpreis hierzu nicht ausreiche, behielt sich der Kläger ein Rücktrittsrecht vor.