BFH - Urteil vom 24.04.1986 (V R 138/78) - DRsp Nr. 1996/12169
BFH, Urteil vom 24.04.1986 - Aktenzeichen V R 138/78
DRsp Nr. 1996/12169
»Die in § 14 Abs. 1 Nr. 3UStG (1967) bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967) erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.«