BFH - Urteil vom 24.05.1989
V R 127/84
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 23 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 464
BStBl II 1989, 912
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.05.1989 (V R 127/84) - DRsp Nr. 1996/10566

BFH, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen V R 127/84

DRsp Nr. 1996/10566

»Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelgäste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gewährung von Kost und Logis) nicht "für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke" bei sich auf (§ 4 Nr. 23 UStG (1973)). Die Befreiungsvorschrift greift daher ein, soweit er die von ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen "zu Ausbildungszwecken" bei sich aufnimmt.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 23 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1976 bis 1978 ein Hotel-Restaurant. Er gewährte den bei ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen als Teil ihrer Ausbildungsvergütung (neben einer Barvergütung) Kost und Unterbringung in den Hotelräumen. Diese Leistungen behandelte der Kläger als gemäß § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 steuerfrei.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren in den Streitjahren ständig mehr jugendliche Auszubildende als sonstige Arbeitnehmer beim Kläger beschäftigt.