BFH - Urteil vom 24.08.1994
XI R 74/93
Normen:
UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 34
BFHE 176, 75
BStBl II 1995, 150
DB 1995, 355
DStZ 1995, 187
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.08.1994 (XI R 74/93) - DRsp Nr. 1995/1034

BFH, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen XI R 74/93

DRsp Nr. 1995/1034

»Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann als umsatzsteuerbare Leistung gegen Sonderentgelt vereinbart werden.«

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 23. Dezember 1969 hat die Gesellschaft einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Weiter heißt es: "Die Mitglieder sollen angesehene, im Wirtschaftsleben erfahrene Personen sein, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage und bereit sind, der Gesellschaft beratend zur Seite zu stehen. Sie dürfen weder Gesellschafter noch Angehörige von Gesellschaftern noch Geschäftsführer der ... Geschäftsführungsgesellschaft mbH sein. Abweichend von Satz 3 kann Herr K.W. zum Beiratsmitglied bestellt werden, wenn er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist."